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§ 12 Berlin-Klausel - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (EWGV1016/68DV)
Abschnitt 1 Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer
Abschnitt 2 Vorschriften über das Fahrtenheft und die Fahrtenblätter
Abschnitt 3 Aufsicht
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 12 Berlin-Klausel
§ 13
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.