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§ 4 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht (EVV)
Eingangsformel
§ 1 Einkommen
§ 2 Absetzbeträge
§ 3 Vermögensschonbeträge
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.