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§ 3 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken - Digitale Gesetze
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV)
Eingangsformel
§ 1 Steuerbefreiungen
§ 2 Warenmuster oder -proben von geringem Wert
§ 3 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken
§ 4 Rückwaren
§ 5 Andere Steuerbefreiungen
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Waren zu Prüfungs- und Analyse- oder Versuchszwecken
Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken sind Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen.