Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 47 Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.