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§ 40 Wahlzeit - Digitale Gesetze
Europawahlordnung (EuWO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Wahlorgane
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Erster Unterabschnitt Wahlbezirke
Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis
Dritter Unterabschnitt Wahlscheine
Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel
Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
§ 39 Wahlräume
§ 40 Wahlzeit
§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit
§ 40 Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.