§ 22 Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten Parlaments.
(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament bei
- 1.
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
- 1a.
Fehlen der Wählbarkeit eines Unionsbürgers am Wahltag im Herkunfts-Mitgliedstaat infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist,
- 2.
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 3.
Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
- 4.
Verzicht,
- 5.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 6.
rechtskräftigem Verbot der politischen Vereinigung, der er angehört, im Wahlgebiet,
- 7.
Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten,
- 8.
Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts,
- 9.
Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär,
- 10.
Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages,
- 11.
Ernennung zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz,
- 11a.