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§ 1 Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (EUV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Untersuchungs- und Meldepflicht
§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und der Agentur sowie Unterrichtung der Länder
§ 4 Maßnahmen an der Unfallstelle
§ 5 Untersuchungsbericht
§ 6 Sicherheitsempfehlungen
§ 7 Jahresbericht
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.