Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 5 Tiere für Laborzwecke - Digitale Gesetze
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV 1993)
Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände
§ 3 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
§ 4 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
§ 5 Tiere für Laborzwecke
§ 6 Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege
§ 7 Werbedrucke
§ 8 Werbemittel für den Fremdenverkehr
§ 9 Amtliche Veröffentlichungen, Wahlmaterialien
§ 10 Behältnisse und Verpackungen
§ 11 Vorübergehende Verwendung
§ 12 Rückwaren
§ 12a Freihafenlagerung
§ 12b Freihafen-Veredelung
§ 13 Fänge deutscher Fischer
§ 14 Erstattung oder Erlaß
§ 15 Absehen von der Festsetzung der Steuer
§ 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Tiere für Laborzwecke
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Laborzwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.