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Art 3 - Digitale Gesetze
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden (EuRFVerhÜbkG)
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Art 5
Art 6
Inhaltsverzeichnis
Art 3
Werden Taten nach Artikel 2 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts.