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§ 24 Wiederholung der Prüfung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Teil 3 Eingliederung
Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
Teil 5 Vorübergehende Dienstleistung
Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Teil 7 Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 24 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann wiederholt werden.