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§ 2 Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse (EUObstGemüseDV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Betriebssitz
§ 2 Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern
§ 3 Notifizierungen
§ 4 Bestimmungszwecke für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
§ 5 Beträge
§ 6 Anträge
§ 7 Anerkennung gemeinnütziger Einrichtungen oder wohltätiger Stiftungen
§ 8 Muster, Vordrucke und Formulare
§ 9 Mitteilungspflichten
§ 10 Aufzeichnungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern
Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/ 2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.