Abschnitt 2 Übermittlung von Informationen auf Ersuchen
Abschnitt 3 Weitere Übermittlung von Informationen
Abschnitt 4 Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
§ 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinngemäß.