(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nachbehandlung und Pflege von Estrichen und Belägen,
- 2.
Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvorgänge,
- 3.
Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe und Bauteile für die Estrichherstellung,
- 4.
Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderungen und über Prüfverfahren,
- 5.
Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie über Brand- und Feuerschutz,
- 6.
Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrichlegers in Verbindung stehen,
- 7.
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
- 8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der Meßverfahren,
- 9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung,
- 10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 11.
Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über die Vorschriften des Baurechts sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 12.
Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,
- 13.
Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren,
- 14.
Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver Stoffe,
- 15.
Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes Wasser,