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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (ESanMV)
Eingangsformel
§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
§ 3 Anwendungsregelungen
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen
Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken
Anlage 4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Anlage 4a Sommerlicher Wärmeschutz
Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
Anlage 7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)