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§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜAG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zentrale Behörde
Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration
Abschnitt 3 Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen
§ 8 Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Anerkennungsfeststellung und Vollstreckbarerklärung
§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung
§ 10 Vollstreckungsklausel
§ 11 Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen über die Anerkennungsfeststellung oder Vollstreckbarerklärung
§ 12 Widerspruch im Konsultationsverfahren
§ 13 Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen
§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung
Die Feststellung nach Artikel 23 des Übereinkommens, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.