Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration
Abschnitt 3 Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen
§ 9 Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung
Die Feststellung nach Artikel 23 des Übereinkommens, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.