Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration
Abschnitt 3 Anerkennungsfeststellung, Vollstreckbarerklärung, Konsultationsverfahren und Bescheinigungen
§ 3 Übersetzungen bei ausgehenden Ersuchen
Beschafft ein Antragsteller erforderliche Übersetzungen für Anträge, die in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen sind, nicht selbst, veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzungen.