Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
Teil 3 (weggefallen)
Teil 4 Änderung von Gesetzen
Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes - Digitale Gesetze
§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes
Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.