Abschnitt 5 Getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen
Abschnitt 6 Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 Ersatzbaustoffkataster
Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.