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§ 2 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau (ERPSchG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Inhaltsverzeichnis
§ 2
Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner der nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten und alleiniger Gläubiger der nach § 1 übernommenen Kreditforderungen und sonstigen Rechte.