Erster Abschnitt Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes
Zweiter Abschnitt Freigabe von Vorräten
Dritter Abschnitt Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes
Vierter Abschnitt Beiträge, Wirtschaftsführung
Fünfter Abschnitt Aufsicht
Sechster Abschnitt Auflösung
Siebter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Bevorratung
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.