Dritter Abschnitt Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes
Vierter Abschnitt Beiträge, Wirtschaftsführung
Fünfter Abschnitt Aufsicht
Sechster Abschnitt Auflösung
Siebter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Bevorratung
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.