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§ 34 - Digitale Gesetze
Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG)
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
II. Grundbuchvorschriften
III. Beleihung
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
VI. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
V.: Beendigung, Erneuerung, Heimfall
4.: Bauwerk
§ 34
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.