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§ 3 - Digitale Gesetze
Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG)
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
II. Grundbuchvorschriften
III. Beleihung
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
VI. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
I.: Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
2.: Vertragsmäßiger Inhalt
§ 3
Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.