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§ 23 - Digitale Gesetze
Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG)
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
II. Grundbuchvorschriften
III. Beleihung
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
VI. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
IV.: Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
1.: Feuerversicherung
§ 23
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.