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Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (EPSPV)
Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen
Teil 2 Prüfungskommission
Teil 3 Durchführung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte
§ 8 Prüfung
§ 9 Nichtöffentlichkeit
§ 10 Ausweispflicht
§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße; Belehrung
§ 12 Rücktritt und Nichtteilnahme
Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 10 Ausweispflicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Durchführung der Prüfung
§ 10 Ausweispflicht
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen.