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§ 2 Gebührenhöhe - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWGKostV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebührenhöhe
§ 3 Übergangsregelung
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Gebührenhöhe
Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.