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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Entflechtung
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
Teil 7 Behörden
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1 Behördliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 67 Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
§ 68 Ermittlungen
§ 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
§ 70 Beschlagnahme
§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
§ 72 Vorläufige Anordnungen
§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Abschnitt 2 Beschwerde
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren
Abschnitt 6 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
Teil 9 Sonstige Vorschriften
Teil 9a Transparenz
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 72 Vorläufige Anordnungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 8: Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1: Behördliches Verfahren
§ 72 Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 72: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG, § 76 Abs. 4 MessbG u. § 61 Abs. 3 Satz 1 KVBG +++)