Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
Teil 7 Behörden
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 9 Sonstige Vorschriften
Teil 9a Transparenz
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.