(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,
- 1a.
die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,
- 2.
die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
- 2a.
die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b,
- 3.
die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
- 4.
die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f und 12i,
- 4a.
die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,
- 5.
Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20,
- 6.
Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
- 7.
Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5, 7 Nummer 1 und 2 und Absatz 6,
- 7a.
Entscheidungen und Aufgaben nach den §§ 13k und 13l Absatz 3,
- 8.
Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e,