§ 49d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist befugt, ein zentrales, über das Internet öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln. Die Befugnis nach Satz 1 kann an eine zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehörende Behörde übertragen werden. Das Register dient dazu,
- 1.
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu wahren,
- 2.
das Betriebserlaubnisverfahren von Erzeugungsanlagen im Hinblick auf technische Mindestanforderungen zu digitalisieren und auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen,
- 3.
Bürokratie und Aufwand abzubauen, Prozesse transparenter zu gestalten und zu beschleunigen sowie
- 4.
die Integration von Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, zu verbessern.
(2) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht personenbezogene Daten über:
- 1.
die Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Erzeugungseinheiten,
- 2.
das Ausstellungsdatum und, sofern vorhanden, das Ablaufdatum von Einheiten- und Komponentenzertifikaten,
- 3.
eine individuelle Registrierungsnummer, die jedem Einheiten- und Komponentenzertifikat von dem Betreiber des Registers zugewiesen wird, sowie
- 4.
die sonstigen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen erforderlichen Daten der Einheiten- und Komponentenzertifikate.
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 9 und 10.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auch befugt, durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Registers nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragen. Dabei kann insbesondere auch die Befugnis zur Prüfung der Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche Zugänglichmachung übertragen werden. Als fachlich qualifizierte Stelle kommen juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts in Betracht, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen. Die Beleihung bedarf des Einverständnisses der Beliehenen. Die Beleihung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben.