Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
Teil 7 Behörden
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 9 Sonstige Vorschriften
Teil 9a Transparenz
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 35i Anwendungsbestimmung
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.