§ 15c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 5 Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand bundeseinheitlicher Modellierungen auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter. Für das Fernleitungsnetz ist die bundeseinheitliche Modellierung als Grundlage der Netzentwicklungsplanung erst ab dem zweiten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff, den die Regulierungsbehörde im Jahr 2028 bestätigt, verbindlich, dabei ist bis dahin eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung des Fernleitungsnetzes anzuwenden.
(2) Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Bei der Auswahl der Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilnetzbetreiber angemessen zu beteiligen, ebenso ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie der Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; bei den Maßnahmen zur Schaffung eines bundesweiten Wasserstoffnetzes ist überdies das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in besonderer Weise zur berücksichtigen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen, sofern dies möglich und wirtschaftlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss insbesondere die Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen nach § 15b Absatz 2 auf Wasserstoff umgestellt werden können. Fernleitungen dürfen nur umgestellt werden, wenn das verbleibende Fernleitungsnetz die Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten Szenariorahmens erfüllt und die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgastransportbedarfe erfüllen kann. Um die Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist anzugeben, weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu möglichen Alternativen als die langfristig effizienteste ausgewählt wurde. Dabei ist auf die Kosten und die zeitliche Durchführung der jeweiligen Alternativen einzugehen. In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist auch der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu berücksichtigen. Der Netzentwicklungsplan muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Im ersten Netzentwicklungsplan müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes enthalten sein.