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§ 6 Höhe der Zinsen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsGZVereinnV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Abwicklung von Zahlungen
Abschnitt 2 Höhe der verzinsten Einzahlungsbeträge
§ 6 Höhe der Zinsen
§ 7 Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten
Abschnitt 3 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Höhe der verzinsten Einzahlungsbeträge
§ 6 Höhe der Zinsen
Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.