Abschnitt 2 Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten
Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Regelungen
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 14 Einsichtnahme - Digitale Gesetze
§ 14 Einsichtnahme
Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.