Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
§ 4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe - Digitale Gesetze
§ 4 Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:
1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr,
2.
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,
3.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr und
4.
der Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.