Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
§ 11 Veröffentlichung von Umlagen
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.