§ 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.
(2) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt durch
- 1.
Widerruf,
- 2.
Fristablauf,
- 3.
Verzicht,
- 4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- 5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
- 6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
- 7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
- 8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
- 9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Erlaubnisinhaber erfolgen.