§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
- 1.
das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
- 2.
das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
- a)
im Lager für Energieerzeugnisse,
- b)
zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,
- 3.
das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
- 4.
das Gewinnen von Energieerzeugnissen
- a)
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
- b)
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
- 5.
das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind,
- 6.
das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders,
- 7.
das Auffangen und Verflüssigen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.