§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
- 1.
Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden,
- 2.
Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder
- 3.
die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.
(2) Steuerschuldner ist
- 1.
jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,
- 2.
jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
- 1.
die Fälligkeit,
- 2.
den Zahlungsaufschub,
- 3.
das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
- 4.
die Nacherhebung,
- 5.
den Erlass,
- 6.
die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und
- 7.
das Steuerverfahren.
Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.