Abschnitt 2a Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
Abschnitt 4 Steuerbefreiungen
Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle
Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas
Kapitel 5 Steuerentlastung
Kapitel 6 Schlussbestimmungen
§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
2.
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.