§ 5 Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen
Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)