(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 +++)