§ 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung
(1) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung
- 1.
eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert,
- 2.
eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
- 3.
eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes,
so sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen, sofern die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln ist; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzulässig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Inhalt der Kommunikation den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden und die entsprechenden Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass diese Kenntnisse erlangt wurden, und die Löschung der Daten sind aktenkundig zu machen.
(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 darf die Bundesnetzagentur die Daten
- 1.
an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies für die Verfolgung einer Straftat nach § 100a der Strafprozessordnung erforderlich ist, und