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§ 4 Fälligkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Eingangsformel
§ 1 Beitragspflicht
§ 2 Beitragsbefreiungen
§ 3 Festlegung von EMV-Jahresbeiträgen für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002
§ 4 Fälligkeit
§ 5 Säumniszuschlag
§ 6 Verjährung
§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage EMV-Beiträge 1999 bis 2002 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Fälligkeit
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.