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Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems (Ems LV)
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Lotsenbrüderschaft
§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel
§ 4 Lotsenversetzpositionen
§ 5 Lotsenanforderung und Versetzmanöver
§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen
§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht
§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe
§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe
§ 10 Befreiung für Tankschiffe
§ 11 Stellvertreter des Schiffsführers
§ 12 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
§ 13 Landradarberatung
§ 14 Anordnung zur Annahme von Seelotsen zur Abwehr einer Gefahr/Widerruf von Befreiungen
§ 15 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung
§ 16 Distanzlotsungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Übergangsregelungen
§ 19
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3) Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3) Bescheinigung zum Nachweis der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht *)
§ 17 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,
2.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,
3.
als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,
4.
als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,
5.
der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder
6.
als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.