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§ 7a - Digitale Gesetze
Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)
§ 1 Beginn und Ende des Anspruchs
§ 2 Antrag
§ 3 Verfahren
§ 4 Nicht volle Erwerbstätigkeit
§ 5 (weggefallen)
§ 6 (weggefallen)
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9 (Inkrafttreten)
Inhaltsverzeichnis
§ 7a
Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.