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§ 36 Zuständige Behörde - Digitale Gesetze
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
Abschnitt 3 Sammlung und Rücknahme
Abschnitt 4 Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung
Abschnitt 5 Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten
Abschnitt 6 Gemeinsame Stelle
Abschnitt 7 Zuständige Behörde
Abschnitt 8 Beleihung
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Zuständige Behörde
§ 36 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.