(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
- 1.
bei Altgeräten der Kategorien 1 und 4
- a)
der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und
- b)
der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,
- 2.
bei Altgeräten der Kategorie 2
- a)
der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und
- b)
der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,
- 3.
bei Altgeräten der Kategorien 5 und 6
- a)
der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und
- b)
der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und
- 4.
bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.
(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, indem für jede Gerätekategorie die Masse der Materialien, die von Altgeräten stammen und die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung einem Verwertungsverfahren zugeführt werden, durch die Masse aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung, Lagerung, Demontage, Schreddern oder andere Vorbehandlungen zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt sind, vor der Verwertung gelten nicht als Verwertungsverfahren und bleiben bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt. Bei der Berechnung der jeweiligen Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu berücksichtigen.