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[object Object] (ElekAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf
§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Gesellenprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.