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Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen (EJTAnV)
Eingangsformel
§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
§ 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen
§ 3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung
§ 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung
§ 5 Schutz personenbezogener Informationen
§ 6 Aufsicht
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
§ 6 Aufsicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Aufsicht
Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.