§ 7 Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware - Digitale Gesetze
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
§ 7 Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware
Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass
1.
Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,
2.
Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und
3.
Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.